|
grundgesetz und verfassungwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
|
Auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes kann man unter „Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts“ (http://www.bverfg.de/organisation/aufgaben.html) nachlesen: „Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen…“ „…Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.“ (2.3.08) Das Bundesverfassungsgericht wacht demnach nicht über die Einhaltung der „Verfassung“ sondern über die Einhaltung des „Grundgesetzes“.
„…Wenn man die Dokumente Nr. I
und III liest, die die Militärbefehlshaber den Ministerpräsidenten
übergeben haben, dann erkennt man, daß die Besatzungsmächte sich eine
ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in
konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen
der deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben deutscher
Befugnisse! Die erste Einschränkung ist,
daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind;
weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und
beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen
müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu
genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber
kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen !
Die zweite Einschränkung ist,
daß uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind: Auswärtige
Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe anderer
Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar die
Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen.
Die dritte Einschränkung: Die
Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen
die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist,
soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen
Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der
Notstand eingetreten ist oder nicht.
Vierte
Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt
werden…
Damit glaube ich die Frage
beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich
handelt. Wir haben unter Bestätigung der
alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute
freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile
Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung
Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu
errichten. Wir haben etwas zu schaffen,
das uns die Möglichkeit gibt, gewisser Verhältnisse Herr zu werden, besser
Herr zu werden, als wir das bisher konnten. Auch ein Staatsfragment muß
eine Organisation haben, die geeignet ist, den praktischen Bedürfnissen
der inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu werden.“
„Artikel 43
Nachdem die gesetzmäßige
Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat
dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit
die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und
aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“
„Das
Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus diesem seinen inneren
Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige
Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes
dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen
können. Aber das
setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es
automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten
wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen:
«an dem
Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung
beschlossene Verfassung in Kraft tritt.»
(Sehr
richtig!)“ Im „Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz“ vom 12.5.1949 heißt es unter Punkt 2: „Indem wir die Verfassung
genehmigen,
damit sie gemäß Artikel 144(1) dem deutschen Volke zur Ratifizierung
unterbreitet werde, nehmen wir an, dass Sie verstehen
werden, dass wir verschiedene Vorbehalte machen
müssen...“ „Dieses Grundgesetz, das nach
Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche
Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden
ist.“ Eine Verfassung gibt sich das Volk und nicht ein Parlamentarischer Rat der von Besatzungsmächten eingesetzt wurde. Daher hieß es damals auch „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und nicht „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“. Was ist eine
Verfassung? „…Wenn in einem souveränen
Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist
deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat
eine Verfassung zu schaffen. Was heißt aber «Verfassung"?
Eine
Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen
und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist
dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf
einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der
Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der
Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann
sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren.
Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte
Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos,
und dafür sind die Völker auf die Barrikaden
gegangen. Ich glaube, daß man in einem
demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur
sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten
konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht
der Fall ist, wo ein Volk sich unter
Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat,
konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die
Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich
lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im
demokratischen Sinn…“ „Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.“ (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II, Seite 1386 ff., Teil I, Art. 2, Abs. 1) Hier die entsprechenden Auszüge aus dem „2 + 4 Vertrag“: „Art. 2: „Alle Rechte und
Verpflichtungen
der alliierten
Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
in Kraft.“ Art. 4: „Alle Urteile und
Entscheidungen der alliierten
Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
rechtswirksam und rechtskräftig. (Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1274 sowie BGBl. II 1994, S. 40 ff. und BGBl. II, S.1386)“ - Ich beantrage festzustellen,
dass die Bundesrepublik Deutschland nie ein Souveräner Staat war
–
weiter zu Der Staat zurück zur Einleitung |
|
der staatwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
|
Als ich meinen Personalausweis erneuern sollte, fragte
ich bei der zuständigen Behörde warum unter Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“
steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungsbeamten: „Solange Sie nicht
einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter
beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde
Fahrenwalde…“ Die Gemeinde Fahrenwalde liegt in Mecklenburg-Vorpommern. Mecklenburg-Vorpommern gehört zur Bundesrepublik Deutschland und demnach bin ich Deutscher Staatsbürger. Das hatte ich bis vor kurzem auch geglaubt. Inzwischen wurde ich eines Besseren belehrt: Mir liegt der „Einigungsvertrag“ vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 „Wirkung des Beitritts“: „(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der
Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland
gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober
1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik
Deutschland…“ „Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990
werden in der DDR folgende Länder gebildet: Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der
Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und
Schwerin…“ In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann: Art. 23 GG „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern...“ Initiative für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit: Die Jahrhundertlüge / Vers. 4 (*.PDF –
10.071kB) „Mit
der Streichung des Artikel 23 a.F. des „Grundgesetzes“ hörte die „BRD“ auf
zu existieren und die handelnden Politiker verloren damit ihre
Legitimation. Somit sind alle Verträge, die nach dem Datum der
Pariser Konferenz durch (unlegitimierte) deutsche Politiker abgeschlossen
wurden, nach internationalem und Völkerrecht nichtig! Das betrifft beispielsweise auch den
„Einigungsvertrag“: Nach internationalem Recht sind Verträge, die gegen
Normen des Völkerrechts verstoßen, nichtig (siehe Artikel 53 des „Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge“ vom 23. Mai 1969, von der „BRD“
ratifiziert am 20.08.1987): Artikel 53 - Verträge im Widerspruch zu einer
zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens):
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines
Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen
Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm
des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen
Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als
eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine
spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert
werden kann. Es entspricht internationalen Normen, dass nur
rechtmäßig legitimierte Personen, die Vertretungsgewalt haben, Verträge
abschließen können. Diese Verträge dürfen zu anderen, übergeordneten
Normen nicht im Gegensatz stehen. Nachweislich ist aber seit der Streichung des
Artikel 23 a.F. „Grundgesetz“ eben dieser Paragraph am 31. August 1990,
dem Tag der Unterzeichnung des „Einigungsvertrages“, nicht mehr existent
gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1
des „Einigungsvertrages“ (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. „GG“) wohl kaum
umsetzbar gewesen sein.“ „Das „Grundgesetz“, das seinerseits ebenfalls nie
ratifiziert worden ist (!) und nur durch "faktische Unterwerfung" eine Art
Gewohnheitsrecht in der „BRD“ wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner
Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als
"Ersatzverfassung" nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene
räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23)
verzichten. Als ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen
selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die
vermeintliche „BRD“ nur noch eine nichtstaatliche Organisation.
Damit sind aber alle
rechtlichen Grundlagen für laufende Verfahren nach StPO, ZPO, OwiG, AO
usw. entfallen, so dass sich eine Entscheidung hierauf
nicht (mehr) stützen kann. Die Verfahren sind daher sämtlich einzustellen,
es sei denn, von Seiten des Staates wird eine Legitimation geliefert, die
rechtlich zwingend ist. Unzulässig sind Argumentationen mit der
"normativen Kraft des Faktischen", "Gewohnheitsrecht" oder ähnliche
Verlegenheitslösungen. Diese sind als Eingriffsgrundlage gegen den Bürger
nicht geeignet! Da auch die gesamte Rechtsprechung in der „BRD“ auf
dem Boden des „Grundgesetzes“ und in der „DDR“ auf dem Boden der dortigen
Verfassung stand, ist nach dem 18.07.1990 in konsequenter Fortführung des
Gedankens zumindest von einem Stillstand der Rechtspflege
auszugehen.“ (Holger Fröhner – Die Jahrhundertlüge)
„Art. 1(1) Das vereinte
Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland,
der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins
umfassen...“ „...Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite
durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt für das vereinte
Deutschland.“ „Die Urschrift dieses Vertrages ... wird bei der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt...“ 1990 wurde hinter dem Rücken der Bevölkerung die BRD offensichtlich in eine „Finanzagentur Bundesrepublik Deutschland GmbH“ umgewandelt. Demnach gehöre ich nicht mehr zum Personal von DEUTSCH sondern zum Personal einer privatwirtschaftlich orientierten Firma die das gesamte Staatsvermögen verwaltet, aber nur mit 25.500,- Euro haftet. Auch davon wusste ich bisher nichts. Im Internet steht diese Firma sei „Ein Ende 2000 gegründetes Unternehmen des Bundes mit Sitz in Frankfurt/Main. Alleiniger Gesellschafter ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.“ Dem Handelsregisterauszug kann man das tatsächliche Gründungsdatum entnehmen: 29.8.1990. Demnach gehöre ich mindestens 4 Staaten an: Dem Deutschen Reich (in den Grenzen von 1937), „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf
einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich
eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber
Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen
das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ - Ich beantrage festzustellen welche Regierung das „vereinte Deutschland“ leitet und ob sie berechtigt ist Verträge abzuschließen - - Ich beantrage festzustellen welche Funktion
die „Finanzagentur Bundesrepublik Deutschland GmbH“ hat
– - Ich beantrage
festzustellen ob es Recht ist, dass eine GmbH, die nur mit 25.500 Euro
haftet, einen Schuldenberg von 1,5 Billionen Euro verwaltet
–
|
Zurück:
* Für die Souveränität des deutschen Volkes
Zurück:
* Rechtliche Hinweise