Die BRD ist kein Staat
Die BRD
ist kein Staat, sondern lediglich ein provisorisches
„Besatzungs-Konstrukt“
Das
Grundgesetz
Das "Bonner Grundgesetz", wie es ursprünglich genannt wurde, wurde
auf Veranlassung der westlichen Besatzungsmächte vom mit überwiegend
ausgezeichneten Fachleuten besetzten „Parlamentarischen Rat“ erstellt und am 23.
Mai 1949 in Bonn verkündet. Es wurde im Mai 1949 durch die Volksvertretungen von
mehr als zwei Drittel der beteiligten deutschen Länder angenommen. Bayern lehnte
es ab, akzeptierte jedoch seine Verbindlichkeit durch die Annahme der übrigen
westdeutschen Bundesländer. Diese verfassungsähnliche Satzung, die ausdrücklich
als Provisorium gedacht war, mußte
a) die für sie
verbindlichen Vorstellungen der drei westlichen Besatzungsmächte berücksichtigen
(vergleiche Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 III),
gleichwohl
b) die Formulierung
eines modernen Verfassungstextes anbieten und
hierbei
c) vor allem durch den
Hinweis auf die Vorläufigkeit die unterdrückte Abstimmung durch das Volk
übermänteln und nicht zuletzt
d) den - nicht
kompetenten - Ländern die Annahme
hauptsächlich durch den Hinweis auf das Provisorium schmackhaft machen, das ja
einer späteren Volksabstimmung
unterliegen würde.
Zeitzeugen
können das Ränkespiel bestätigen
Ich als Zeitzeuge kann das Ränkespiel mit dem wesentlichen Hinweis
auf den Übergangs-Charakter bestätigen. Die Ländergremien (Landtage,
Bürgerschaften in Bremen und Hamburg, sowie das Abgeordnetenhaus in West-Berlin)
waren sicherlich nicht ermächtigt, von sich aus über eine
„BRD-Quasi-Verfassung“ zu bestimmen.
Beispiele: Die Verfassung des damaligen Landes Baden vom 19. Mai
1947, die durch Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde (Art. 130 II), beschreibt
Baden als "ein Glied der Gemeinschaft der deutschen Länder" (Art. 50 I), also
als Teil eines Staatenbundes, und macht die "Zustimmung zu einer
Bundesverfassung der deutschen Länder" von einem verfassungsändernden Gesetz
abhängig (Art. 52), und Art. 51 bestimmt, daß das Volk seinen Willen durch
Wahlen und Abstimmungen kund gibt.
Die Verfassung für Württemberg-Baden vom 28. November 1946
bezeichnet das Land als "ein Glied der Deutschen Republik" (Art. 43) und spricht
in Art. 105 die "künftige deutsche Verfassung" an. Dieser Landesverfassung hat
das Volk durch Volksabstimmung am 24. November 1946 zugestimmt (Art. 108
I).
Die Verfassung für Württemberg-Hohenzollern vom 20. Mai 1947
beschreibt in Art. 1 das Land als "ein Glied der deutschen Bundesrepublik", die
es damals noch gar nicht gab. Volksabstimmungen finden über Annahme oder
Ablehnung oder über Änderungen der Verfassung statt (Art. 23), also auch über
die Abgabe von Hoheitsrechten an einem Zusammenschluß von deutschen Ländern
(Art. 125).
Auch die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 hat gemäß
seiner Präambel das Staatsziel, ein neues demokratisches Deutschland als
lebendiges Glied der Völkergemein-schaft zu formen, erwähnt in Art. 141 die
künftige Deutsche Verfassung und erklärt in Art. 144 I die Landesverfassung mit
der Annahme durch das Volk als verbindlich. Zuvor wird in Art. 74
Rheinland-Pfalz als demokratischer und sozialer Gliedstaat Deutschlands
festgestellt.
Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 wird vom
Geist der weitgehenden Eigenständigkeit des Landes
getragen.
Bayern
will beitreten
Gleichwohl will es einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen
Einzelstaaten, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist, beitreten und
dem so gebildeten deutschen Bundesstaat die unumgänglich notwendigen
Hoheitsrechte abtreten (Art. 178, 180).
Die Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 bezeichnet
ebenfalls in der Präambel Hessen als Gliedstaat der Deutschen Republik und
ermächtigt in Art. 152 die Landesregierung, bis zur Bildung einer gesetzgebenden
Körperschaft für die deutsche Republik, mit anderen deutschen Regierungen zwecks
Vereinheitlichung des Rechts mit anderen deutschen Regierungen Vereinbarungen zu
treffen, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten
dürfen.
Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind
von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen
ist, verfassungsmäßig abzugrenzen (Art. 153). Die Landesverfassung trat durch
die Annahme durch das Volk in Kraft.
Die Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin vom 4. September 1946
weist in Art. 36 darauf hin, daß die Selbstverwaltung Berlins der Alliierten
Kommandantur und in Sektoren der Militärregierung des betreffenden Sektors
unterstehe. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die von der
Stadtverordnetenversammlung sowie Verordnungen und Anweisungen, vom Magistrat
angenommen bzw. erlassen würden, müßten im Einklang mit den Gesetzen und
Anordnungen der Alliierten Mächte in Deutschland und der Alliierten Kommandantur
Berlin stehen und von der letzteren genehmigt werden. Verfassungsänderungen u.
a. könnten nur mit Genehmigung der Alliierten Kommandantur Berlin vorgenommen
werden. Die Bezirks-verwaltung unterstehe in ihrer Tätigkeit der Genehmigung der
Militärregierung des betreffenden Sektors.
In der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 12.
Oktober 1947 wird der Stadtstaat als ein Glied der deutschen Republik bezeichnet
(Art. 64). Die Bestimmung des Art. 150 "gilt" (nur) bis zum Inkrafttreten einer
Verfassung der deutschen Republik. Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der
Bürgerschaft für eine Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung
vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen bestimmte
Zuständigkeiten zu übertragen. In Art. 152 wird die künftige deutsche Verfassung
erwähnt und in Art. 155 bestimmt, daß die Landesverfassung durch Volksentscheid
Gültigkeit erlangt.
Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946
nebst 1. und 2. Änderungsgesetz vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946 bezeichnet
in Art. 1 die Hansestadt als ein deutsches Land.
Keine
eindeutige Bevollmächtigung
Aus diesen Hinweisen dürfte mit genügender Deutlichkeit
hervorgehen, daß von einer ein- deutigen, wirksamen Bevollmächtigung der
Landesparlamente zur Annahme oder Ablehnung einer Bundesverfassung, also einer
der wichtigsten staatsrechtlichen Elemente, kaum die Rede sein
kann.
Die damalige Verfassungs-Situation der DDR (Deutsche Demokratische
Republik) und der deutschen Länder in der sowjetischen Besatzungszone wurden
hier nicht abgehandelt.
Letztere sind abgedruckt bei Wegener, W.: Die neuen deutschen
Verfassungen, West-Verlag Essen-Kettwig, 1947. Nach der DDR-Verfassung vom 6.
April 1968 hat sich gemäß ihrer Präambel das Volk der DDR diese sozialistische
Verfassung gegeben, die, wie aus ihrem letzten Textabschnitt hervorgeht,
durch Volksentscheid beschlossen wurde. Konnte sie gleichwohl durch bloße
Parlaments-Beschlüsse geändert oder beseitigt
werden?
Die Vorläufigkeit des
Bonner Grundgesetzes geht aus der ursprünglichen Fassung der vom
„Parlamentarischen Rat“ verabschiedeten und von den Ländern angenommenen Fassung
hervor. Darin heißt es unter anderem, das deutsche Volk habe in den damals
bestehenden Ländern, "um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit
eine neue Ordnung zu geben", das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
beschlossen. Das gesamte deutsche Volk bleibe (jedoch) aufgefordert, in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Und in
seinem Art. 146 ist festgeschrieben:
"Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Dieses eherne Gebot hätte spätestens bei der Wiedervereinigung
erfüllt werden müssen, indem eine neue Bundesverfassung der unmittelbaren
Abstimmung durch das Volk zuge-führt würde.
Das
ist nicht geschehen!!
Vielmehr
hat der Bundestag, ohne die Wähler überhaupt zu befragen, mit ziemlicher
Dreistigkeit selbst die Präambel geändert und behauptet, die Deutschen in den
nunmehr gesamten Bundesländern hätten "in freier Selbstbestimmung die Einheit
und Freiheit Deutschlands vollendet"; damit gelte dieses Grundgesetz für das
gesamte deutsche Volk.
Und geradezu skrupellos fand auch eine
Änderung des Art. 146 statt, wonach dieses Grundgesetz nach Vollendung der
Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gelte. Aber gleichwohl bleibt
die elementare Feststellung gültig: Das Grundgesetz "verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist".
Eine
solche Volksentscheidung ist bisher vorenthalten
worden.
Entscheidung nur unmittelbar durch das
Volk
Die Annahme oder Ablehnung des Grundgesetzes kann nur unmittelbar
durch das Volk bestimmt werden. Das geht aus Art. 20 II hervor. Danach geht alle
Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird (vornehmlich) vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und (untergeordneter, zweitrangiger Weise) durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Nun
wurde auch hier mit formaljuristischen Winkelzügen "ausgelegt", daß der Text "in
Wahlen und Abstimmungen" nur für den Begriff Wahlen gilt. Abstimmungen könnten
nur bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29) stattfinden. Demgegenüber
ist klarzustellen, daß ein Verfassungstext eindeutig sein muß, daß er für
jedermann verständlich und in keiner Weise "auslegungsfähig" ist. Sonst gilt im
Zweifel das, was dem Volk selbst zum Besten
gereicht.
Und hätten die Väter des Grundgesetzes tatsächlich den Begriff der
Abstimmungen nur auf die Neugliederung des Bundesgebiets bezogen, hätten diese
besten Fachleute das mit we- nigen Worten im Text festgestellt. Die
Einschränkung auf Art. 29 II GG ist daher verfassungs-widrig, weil willkürlich,
daher unbeachtlich. – Und eine Annahme unmittelbar durch das Volk gleichsam
durch schlüssige Handlung, etwa durch mehrheitliche Teilnahme an
Bundestags-Wahlen, ist staatsrechtlich ebenso undenkbar wie der Begriff
"indirekte Demokratie", der einen Widerspruch in sich bezeugt. Das Grundgesetz
ist daher gegenwärtig nicht wirksam zustande gekommen. Und weil jeder Staat die
klassischen Mindest-Säulen, nämlich ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine
gültige Verfassung, aufweisen muß, kann die BRD kein rechtlich fundierter Staat
sein. Eine gültige Verfassung für Deutschland steht, wie erwähnt, nach wie vor
aus.
Wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß die BRD noch kein die
Weimarer Reichsverfassung ablösendes Grundgesetz hat, sind logischerweise die
Begriffe (Bundes-) Verfassungsgericht, Verfassungsrichter, Verfassungsschützer
u. a unanwendbar. Kann jedoch erwartet werden, daß die Inhaber einschlägiger
Posten in kühnen Selbstzweifeln ihr Nichtvorhandensein zum Ausdruck bringen und
sich verflüchtigen? Weil eine solche Annahme unrealistisch ist, besteht die BRD
also faktisch weiterhin.
Wahl des Staatsoberhauptes (Art. 54 GG)
Die Blockierung des unmittelbaren Wähler-Votums (Plebiszits) auch
bei elementar wichtigen Entscheidungen läßt Zweifel an der demokratischen
Wesenseigenschaft aufkommen - was immer auch unter dem Begriff „Demokratie“
verstanden werden mag.
Geradezu antidemokratisch mutet darüber hinaus
die Wahl des Staatsoberhauptes, also des Bundespräsidenten, an. Der oberste
Repräsentant der BRD wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Die
Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Letztere brauchen nicht
Parlaments- oder auch nur Parteimitglieder zu sein. Deswegen werden auch
namhafte Personen wie Sportler (Boxer, Fußballer o. a.) und sonstige Stars, aber
auch Vertreter der Kirchen, Gewerkschaften und anderer Organisationen zur
Präsidentenwahl entsandt. Der Bürger als eigentlicher Wähler kennt die
Delegierten jedenfalls nicht vollständig und erahnt nicht einmal deren
politische Einstellung, sofern eine solche überhaupt vorhanden ist. Vor allem
ist es dem Abgesandten unbekannt, welchen Wählerwillen er umzusetzen hat.
Der/die Delegierte wird also im Zweifel nach den Vorgaben derjenigen Partei
handeln, die ihn aus-erwählt hat.
Wo bleibt da noch Raum für das Volk, von dem - angeblich - alle
Staatsgewalt ausgeht?
Umgekehrt ist es nicht nur optisch bedenklich, wenn neu zu wählende
Bundesoberhaupt-Kandidaten bei den allein maßgeblichen Parteien die Runde
machen, um auf den Busch
zu klopfen und zwangsläufig sich anzubiedern.
Werden sie dann gewählt, fühlen sie sich mindestens unterbewußt zu Dank
gegenüber ihren Steigbügelhaltern verpflichtet.
Jedenfalls sollten so Gewählte bei ihren Auftritten im In- und
Ausland wenigstens den Eindruck vermeiden, sie sprächen, verzichteten, schämten
sich unter anderem für ihr Volk. Denn dieses hatte ja nichts zu
sagen.
Anders wäre die staatsrechtliche Lage, wenn der BRD-Präsident vom
ganzen deutschen Volk gewählt würde, wie dies etwa Art. 41 der Weimarer
Verfassung kodifiziert hat.
Widerstand
(Art. 20 IV GG)?
Die BRD basiert nach wie vor auf dem Besatzungs-Status der
westlichen Siegermächte. Die Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945 hat, wie
erwähnt, den Fortbestand des Deutschen Reiches nicht beendet. Und die BRD ist
aus den bereits abgehandelten Gründen nicht in der Lage, einen Friedensvertrag
wirksam abzuschließen.
Auch hier traten Formal-Juristen in die Arena und lösten das
Problem mit dem Hinweis, eines ausdrücklichen Friedensvertrages bedürfe es nicht
mehr; denn durch den Einigungs-vertrag vom 31. August 1990 (Art. 5) und den
„Zwei-plus-Vier-Vertrag“ vom 12. September 1990 seien schlüssig (konkludent)
übliche Friedensverhältnisse erreicht worden.
Eine solche Spekulation kommt einer Zumutung mindestens nahe, weil
im Konfliktfall die Schlüssigkeit brüchig wäre. Außerdem sieht Art. 5 des
Einigungsvertrages die Empfehlung vor, bei Abhandlung der Fragen zur Änderung
oder Ergänzung des Grundgesetzes sich auch mit der über die Anwendung des Art.
146 GG und in deren Rahmen die einer Volksab-stimmung vorzusehen. Nähere hierzu
siehe in "Der Große Wendig", Band II, S. 856 ff.
Überbleibsel
des Deutschen Reiches
Die BRD unterliegt als Überbleibsel des Deutschen Reiches der
Feindstaatenklausel, wie sie in der UNO-Charta dokumentiert ist. Feindstaaten
wie Deutschland können wesentliche Schutzfunktionen der Völkergemeinschaft nicht
beanspruchen. Die Siegermächte sind nicht an das allgemeine Gewaltverbot, das
Interventionsgebot oder an den Grundsatz der Vertragstreue gebunden. Sie können
beispielsweise militärische Maßnahmen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates
durchführen. Näheres auch hierzu ist nachzulesen im Geschichts-Lexikon "Der Große Wendig", Band II, S. 854 ff.,
mit Zitaten.
Artikel 20 IV GG sieht das Recht aller Deutschen vor, Widerstand zu
leisten gegen jeden, der es unternimmt, die im Grundgesetz verankerte Ordnung zu
beseitigen, "wenn andere Hilfe nicht möglich ist". Es wurde im Vorstehenden
dargetan, daß das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald eine Verfassung
in Kraft tritt, die von dem deutschen
Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (Art. 146 GG). Die eben
genannte Bestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen
Ordnung, die das Grundgesetz dokumentiert hat. Ist also Widerstand angebracht,
ja eine Bürgerpflicht?
Der „Aufruf zum Widerstand“ kann nicht einmal gedämpft vernehmbar
werden
Denn ist das Grundgesetz noch nicht gültig, wovon hier ausgegangen
wird, dann ist auch seine Bestimmung des Art. 20 - IV unanwendbar. Vor allem ist
aufgrund des fehlenden Friedensvertrages der Besatzungsstatus auflebbar. Er
kann, gepaart mit der Feindstaatenklausel, zum jederzeitigen Eingreifen von
Siegermächten führen, um ungelegene Widerstandshandlungen niederzuschlagen oder
bereits im Keime zu ersticken.
Die Besatzungsmächte, deren Truppenstärke in Deutschland bereits
70.000 Mann betragen dürfte, sind beim Ausbau ihrer Basen hierzulande nicht an
deutsches Baurecht gebunden. Sie bedürfen auch keiner Genehmigung, obwohl
lebenswichtige Belange der Deutschen berührt werden können. Militärbasen sind
vorrangige Vernichtungsziele bei kriegerischen Handlungen. Die dabei
entstehenden Kollateral-Schäden können beträchtliche Ausmaße annehmen. Prof.
Shirley hat in seinem Buch (Hearst-Verlag, New York, 1999) "Das geheime Zusatzabkommen zum Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland" den Passus "Medienhoheit" abgehandelt,
wobei die letzte Einflußnahme über Presse, Rundfunk, Verlagswesen, u. a. bis zum
Jahr 2033 bei den Alliierten verbleibt!!
Bestehen also solche geheimen Vorbehalte, dann kann der Argwohn
nicht beschwichtigt werden, wonach noch mehrere möglicherweise entscheidende
"vertrauliche Zusatz-abkommen" existieren.
Eine "Teil-Souveränität" Deutschlands ist staatsrechtlich nicht
vorstellbar. Ein solcher Begriff wäre auch hier ein Widerspruch in
sich.
Aktuelle
Situationen
Die mangelnde Vertretungsbefugnis der BRD-Repräsentanten sollte
diese daran hindern, lebenswichtige Entscheidungen für Deutschland und seine
Bewohner zu treffen.
So ist die Entsendung deutscher Soldaten für Einsätze auch
außerhalb Deutschlands und sogar außerhalb Europas rechtlich nicht
legitimiert.
Die Abgabe von BRD-Hoheitsrechten, die nur faktisch vorhanden sind,
an internationale Organisationen wie NATO, UNO, EU ist staatsrechtlich
bedenklich. Dies gilt insbesondere für die "Annahme" der EU-Verfassung durch den
Bundestag gegen den klar erkenntlichen
Volkswillen.
Der "Verzicht" auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches ist
ungültig und stellt eine unerlaubte Handlung
dar.
Der
"Verzicht" auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches (Ost-Gebiete) ist ungültig und nichtig
und stellt eine unerlaubte Handlung dar.
Die Einführung der Euro-Währung unter gleichzeitiger Abschaffung
der erstklassigen Deutschen Mark kann nicht mit vermeintlichen oder
tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilen gerechtfertigt werden. Die
Währungsänderung ohne Volksabstimmung ist
ungültig.
Wiederherstellung rechtmäßiger
Verhältnisse
Österreich, das von 1938 bis 1945 mit dem Deutschen Reich verbunden
war, gelang es bereits zehn Jahre nach Kriegsende, die Besatzungsmächte
loszuwerden und einen Friedensvertrag abzuschließen. Zwar ist die Alpenrepublik
in Bezug auf die geographische und militärische Lage, die Wirtschaftskraft und
die Schlagkraft ihrer Streitmächte mit Deutschland nicht zu vergleichen.
Gleichwohl haben es seine Politiker fertiggebracht, sich der „Befreier-Umarmung“
zu entwinden. Der BRD-Politik waren wiederholt Chancen einge-räumt, die volle
Souveränität, den Abschluß eines Friedensvertrages und den Wegfall der
Feindstaatenklausel zu erreichen. Sie hat diese - aus welchen Gründen auch
immer - nicht wahrgenommen. Und offenbar will das Volk nicht länger
warten. Es muß verlangt werden: Die Volksabstimmung über die Bundesverfassung.
Deren Qualität ist jedenfalls im ursprüng-lichen Text unbestreitbar. Sie kann
sogar als vorbildlich empfunden werden.
Ihr Inhalt baut weitgehend auf: auf der Weimarer Verfassung von
1919, auf der Reichs-verfassung von 1871, der Preußischen Verfassung von 1850
und sogar der Paulskirchen-verfassung von 1849. Der ursprüngliche vom
Parlamentarischen Rat entworfene Grund-gesetz-Wortlaut ist abgedruckt bei
Wegener a.a.O., S. 301 ff.
·
Volksabstimmungen
über alle Verfassungsänderungen und sonstigen das Verfassungsgefüge berührenden
Angelegenheiten (Grundfragen),
·
unmittelbare
Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk,
·
Abzug
aller Besatzungs-Militärs,
·
Beendigung
aller Vorbehalte der Siegermächte hinsichtlich der deutschen Staatsordnung und
ihrer Verwirklichung und
·
klarer
Verzicht der Siegermächte auf die Feindstaatenklausel gegenüber Deutschland,
sowie
·
ein
eindeutiger Friedensabschluß.
Die "Große Verfassungsreform" 2006
Bundestags-Parteien verkündeten mit beträchtlichem Presse-Einsatz
im Jahre 2006 die Durchführung einer "Großen Verfassungsreform". Diese
Gelegenheit benutzte ich, um an alle im Bundestag vertretenen Parteien und an
die im Bundesrat fungierenden Bundesländer zu
schreiben.
Ich erwähnte, Bundestag und Bundesrat seien weder für die Schaffung
einer Deutschen Verfassung zuständig noch könnten diese Gremien
verfassungsrechtliche Änderungen vornehmen. Sie unterlägen ausschließlich der
unmittelbaren Willensbekundung des wahlberechtigten
Volkes.
Die damaligen Bundesländer seien nicht ermächtigt gewesen, das
"Bonner Grundgesetz" in Kraft zu setzen. Deswegen sei es niemals verbindlich
geworden - auch nicht indirekt durch die folgenden Landtags- und
Bundestags-Wahlen. Denn ein indirektes Inkraftsetzen einer Verfassung, die im
höchsten Maße die Belange des Volkes berühre, sei rechtlich und prak-tisch
schlicht unvorstellbar. Deswegen hätten die sich dieser Problematik durchaus
be-wußten "Väter des Grundgesetzes" in der Präambel und im Schluß-Artikel die Vorläufigkeit ihres Werkes
festgeschrieben und die Annahme oder Ablehnung des endgültigen
Ver-fassungstextes unmittelbar den Wählerinnen und Wählern
vorbehalten.
Das Provisorium muß abgelöst werden
Das so bewußt und gewollt geschaffene Provisorium habe spätestens
bei der Teil-Wieder-vereinigung Deutschlands von einer ordnungsgemäß in Kraft
gesetzten Bundesverfassung abgelöst werden müssen. Dies sei wiederum nicht
geschehen und werde auch bei der gegenwärtigen Absicht, das Grundgesetz in
seinen Ursprüngen so zu ändern, in keiner Weise berücksichtigt. Die bisherigen
Gremien seien also nicht befugt gewesen, der Abtretung großer östlicher Teile
des Reiches mit den dort verbliebenen Deutschen und allen Kultur- und Sachwerten
einfach zuzustimmen, ohne wenigstens im Rahmen des völkerrechtlichen
Selbstbestimmungsrechts die Betroffenen zu fragen.
Die Übertragung von deutschen Souveränitätsrechten auf die EU mit
der teilweisen Abschaffung der staatlichen Gesetzgebungs-Zuständigkeit, die
Aufgabe der beispiellosen DM-Währung, die Einwanderungs- und Militärgestaltung
und die Annahme der EU-Verfassung („Vertrag von Lissabon“) durch beide Kammern
der Bundesrepublik seien Fakten, mit denen sich keine Bürgerin und kein Bürger
abzufinden brauche.
Das Grundgesetz jedenfalls in seiner ursprünglichen Gestalt,
womöglich auch in der durch die Föderalismus-Änderung vorgesehenen Fassung,
erscheine als durchaus billigenswert und bestmöglich. Es bedürfe indessen des
Inkrafttretens der Bundesverfassung und jeder Verfassungsänderung sowie der
Berufung des Bundespräsidenten der unmittelbaren Willenskundgebung, also
direkter Wahlen und Abstimmungen, durch das
Staatsvolk.
Das
deutsche Volk soll entscheiden
Es werde daher gebeten, bei der beabsichtigten Grundgesetz-Änderung
darauf zu achten, daß nach deren Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat
endgültig das deutsche Volk über den Wortlaut der Bundesverfassung entscheide.
Dies gelte auch für die Wähl des Bundespräsidenten.
Weiter führte ich aus:
"Das Grundgesetz bestimmt in seinem
Art. 20 Satz 2, daß alle Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
ausgeübt wird. Diese Ausübung des Volkswillens auch durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ist
nachrangig. Die Einschränkung der so von den Vätern des Grundgesetzes
garantierten Plebiszite auf die Neugliederung des Bundesgebietes durch
akrobatische Auslegung des Textes, also die Beschränkung auf Art. 29 GG, ist
daher absolut unbeachtlich.
Denn
gerade Bestimmungen, denen Verfassungs-Charakter beigemessen wird, vertragen
keine einengenden Interpretationen, zumal hier nichts auszulegen ist. Es wird
daher unumgänglich sein, Art. 20 II GG entsprechend
klarzustellen."
Hierauf antwortete die Bundestags-Fraktion der SPD ziemlich
postwendend, es werde der Eingang meines Schreibens bestätigt. Dieses sei zur
weiteren Bearbeitung an die zuständige Facharbeitsgruppe weitergeleitet
worden.
Die Linke (PDS) teilte meine Auffassung, daß im Grundgesetz
Plebiszite und andere Elemente der Volksgesetzung verankert werden müßten, und
sie sei dazu erst jüngst parlamentarisch tätig geworden. Mit Ausnahme der
Tatsache, daß sich die PDS 1990 für
die Erarbeitung einer neuen gesamtdeutschen Verfassung eingesetzt habe, teilte
sie in allen darüber hinaus-gehenden Punkten meines Schreibens die von mir
geäußerten Positionen nicht. Im Beson-deren verkennten meine Ausführungen zur
"Abtretung großer östlicher Teile des Reiches" die historische Notwendigkeit und
Berechtigung der unter der Kanzlerschaft von Herrn Brandt abgeschlossenen
„Ostverträge“, die die Billigung des Deutschen Bundestages gefunden und
wesentlich zur Entspannung und Friedenssicherung zwischen Ost und West
beigetragen hätten.
Ausführlicher reagierte die CSU-Landesgruppe.
Schon häufiger in der öffentlichen
Diskussion
Meine Argumente zum Inkrafttreten und zur Geltung des Grundgesetzes
seien schon häufiger in der öffentlichen Diskussion genannt
worden.
Nach Überzeugung des antwortenden Parlamentarischen
Geschäftsführers der CSU bestehe für die Geltung des Grundgesetzes eine
hinreichende Legitimation. Eine verfassungsrecht-liche Problematik könne er hier
deshalb nicht erkennen, obwohl auch anders lautende Rechtsauffassungen vorhanden
seien. Er wolle daran erinnern, daß sich das Grundgesetz nun in
über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe. Dies gelte gerade
auch für seine Grundentscheidung zugunsten der parlamentarischen Form der
Demokratie.
Dies bedeute aber nicht, daß nicht auch über Elemente der direkten
Demokratie nachge-dacht werden dürfe. Dies müsse allerdings "mit Augenmaß und im
richtigen Zusammenhang erfolgen". Darauf erwiderte ich unter
anderem:
"Auf die unmittelbare Mitwirkung des Volkes wie Annahme oder
Ablehnung der Bundes-verfassung, bei allen ihren Änderungen, der Wahl des
Staatsoberhauptes und andern wichtigen Entscheidungen könne unter gar keinen
Umständen verzichtet werden."
Angebliche
"historische Notwendigkeit"
Dabei sollten weder das "Augenmaß" noch die angeblich "historische
Notwendigkeit" der Preisgabe Ostdeutschlands unter anderem von der
Verwirklichung des Plebiszits ablenken. Die Meinung, daß sich das Grundgesetz in
nun über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe, lasse sich kaum mit der
Tatsache in Einklang bringen, daß es in dieser Zeit
- unter Ausschluß
des direkten Volkswillens - unglaublich oft geändert wurde (vgl. hierzu etwa
Satorius I, S. 1, GG 1).
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe holte
weiter aus: Es gebe sicherlich Gesichtspunkte, die sich für eine Stärkung der
plebiszitären Elemente bei der Bundesgesetzgebung anführen ließen. Auch
der Deutsche Bundestag habe sich mit dem Thema einer stärkeren direkten
Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung in der Vergangenheit schon häufig
beschäftigt. Für ihn sei auf jeden Fall klar, daß auch in der repräsentativen
Form der Demokratie die Möglichkeit bestehe, die Meinung der
Bevölkerungsmehrheit angemessen zu berücksichtigen, wenn zur Kenntnis genommen
werde, was diese denke.
Die immer komplexer werdenden Fragestellungen unserer Gesellschaft,
die die Notwendig-keit gesetzlicher Regelung mit sich brächten, eigneten sich in
vielen Fällen schon aufgrund der Breite und Spezialität der jeweiligen Materie
nicht, in allen Einzelheiten von der Bevöl-kerung selbst diskutiert und
letztlich entschieden zu werden. Mit gutem Grund sehe daher das Grundgesetz auch
vor, daß die politischen Parteien gewissermaßen als Instrumente zur
"Aufbereitung" des politischen Willens fungierten, und durch die Konkurrenz der
politischen Parteien sei gewährleistet, daß es in der Gesellschaft zu einem
offenen und freien Austausch der politischen Argumente komme und die Bürger sich
ihre eigene Auffassung über die best-mögliche Lösung eines bestimmten Problems
bilden könnten.
Ausweitung
plebiszitärer Elemente
Es sei auch zu bedenken, daß eine Ausweitung plebiszitärer Elemente
letztlich immer auch die Gefahr des Mißbrauchs dieser Elemente durch
populistische Agitation mit sich brächte. Die meisten Bürger schafften es in der
Regel nicht, sich im Detail mit einer zu regelnden gesetzgeberischen Materie zu
befassen, so daß letztlich die herkömmlichen Deutungs- und Wissens-Eliten auf
den Plan träten, die den Diskurs beherrschten.
Es sei auch nicht
erkenntlich, daß das Grundgesetz etwa in seinem Artikel 20 eine Bevor-zugung der
direkten Form der Demokratie gegenüber den repräsentativen enthalte. Die
parlamentarische Form der Demokratie sei keine "minderwertige" Demokratie. An
den Argumenten der Befürworter der Stärkung der plebiszitären Elemente störe
bisweilen, daß der Eindruck erweckt werde, nur die direkte Demokratie sei die
"richtige". Dies sei nach der Überzeugung des parlamentarischen
Geschäftsführers sowohl unter rechtlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten
als auch aufgrund der praktischen Erfahrungen eindeutig
falsch.
Hierauf gab ich zu bedenken:
"Wenn man den Inhalt des letzten Schreibens genau nimmt,
bedeutet er die Abkehr von eigentlicher Demokratie zugunsten einer legislativen
Selbstverwaltung. Daran ändern auch angepaßte Meinungen gar nichts. Wäre die
geäußerte Ansieht zutreffend, müßte die Frage auftreten, wozu dann der Bundestag
als Gremium überhaupt existenzberechtigt ist. Denn wenn eine Vielzahl von
Spezial-Problemen nur von Experten behandelt und gelöst werden kann, wie dies
größtenteils in den Fachausschüssen geschieht, dann sollte doch - wie nach
dem Ermächtigungsgesetz - die Regierung, gestützt auf das Experten-Potential,
unmittelbar gesetzgeberische Funktionen ausüben.
Das
hätte den Vorteil, parteipolitische Schau-Geplänkel zu vermeiden und reinem
Sachverstand den Vorzug zu geben.
Sinngehalt
des Gesetzes leichter zu vermitteln
Und
dem Volk selbst wäre der Sinngehalt des Gesetzes auf diese Weise leichter zu
vermitteln, als dies gegenwärtig geschieht – oder einfach nicht
geschieht.
Mir
geht es indessen darum, daß bei solch elementaren (Schicksals-)Fragen das Volk
unmittelbar mitwirkt. Das sind, wie erwähnt, Verabschiedung der Verfassung, alle
ihre Änderungen, Abgaben von Souveränitätsrechten an überstaatliche
Gemeinschaften und sonstige Institutionen, Militäreinsätze und - nicht
zuletzt - Wahlen des Staatsoberhauptes. Daß so etwas auch bei Plebisziten gut
funktioniert, beweisen Gepflogenheiten und Selbst-verständlichkeiten anderer
Staaten, die mit unserem durchaus vergleichbar sind. Nur wer
das Volk für
„unfähig“ hinstellt, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese zum Ausdruck
zu bringen, wird das nicht einsehen können. Er kann sich dann aber nicht auf
'wirkliche' Demokratie berufen."
Hierauf ist bislang nichts erwidert worden. Aber vielleicht rührt
sich doch noch einmal etwas.
Übrigens: Die anderen angeschriebenen Parteien haben sich einfach
in Schweigen gehüllt.
Der BRD-Gesetzgebung wäre es gerade durch das Grundgesetz ohne
weiteres möglich, Plebiszite durch Klarstellung im Art. 20 GG und die
unmittelbare Wahl des Bundespräsiden-ten durch Änderung des Art. 54 GG zu
verwirklichen. Denn Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 GG leicht
durchführbar. Die Vorenthaltung von Volksabstimmungen über die Annahme der
Bundesverfassung und ihre Änderungen ist staatsrechtlich unverantwort-lich und
dient - trotz aller anderweitigen Beschwörungen - letztlich nur dem Erhalt der
gegenwärtig bestehenden Macht.
Absender / Autor:
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Klaus Sojka
Rechtsanwalt
Am
Tegelberg 9
D - 94469
Deggendorf (Bayern)
Telefon
/ Fax (+49) ([0]991) - 3 79 28 36
Oktober 2008
Zurück:
* Rechtliche Hinweise