Sehr geehrtes MmgZ-Team,
"... Ein
Haupthindernis bei diesen Vermögensfragen, aber leider in der Öffentlichkeit
kaum bekannt, ist die sogenannte „teilweise Fortgeltung des
Überleitungsvertrages“. Worum geht es hier? Im Jahr 1952
schloß Adenauer mit den drei Westmächten den wohl bedeutsamsten Vertrag seiner
Kanzlerschaft, den sogenannten Deutschlandvertrag, der in Artikel 7 eine „frei
vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland“ anstrebte, wobei
„die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung
aufgeschoben werden muß“. Statt einer konsequenten
Umsetzung nach dem Fall der Mauer offerierte die Regierung Kohl bereits im
Frühjahr 1990 der US-Regierung eine Streichung des gesamtdeutschen Artikels 23
GG. Im Zuge des 2+4-Vertrages,
der am 15. März 1991 in Kraft trat (Anmerkung B.-J. Fischer: der nicht vom Deutschen Volk ratifiziert
wurde), kam es auch dazu. Von
der Öffentlichkeit unbeachtet, weil keine parlamentarische Behandlung stattfand,
vereinbarte die Regierung Kohl/Genscher in einem Notenwechsel vom 27./28.
September 1990 mit den drei Westmächten - aber nicht mit der Sowjetunion! -‚ daß Teile des sogenannten
„Überleitungsvertrages“ fortgelten sollten. Und daran kranken heute alle
unsere rechtlichen Überlegungen! Mit dem Überleitungsvertrag wird der „Vertrag
vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der
gemäß Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954
geänderten Fassung“ verstanden. Dieser Überleitungsvertrag brachte den Übergang
vom Besatzungsregime zu einer teilsouveränen Bundesrepublik. Und in dieser
Situation leben wir wegen dieses Notenwechsels heute noch. Der leider
vor zwei Jahren plötzlich verstorbene Völkerrechtler Prof.
Blumenwitz, ein engagierter Freund der Vertriebenen, hat dies einmal
so umrissen: Seit dem
Inkrafttreten des 2÷4-Vertrages ist die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Sowjetunion — und damit gegenüber dem heutigen Rußland — vollsouverän, gegenüber
den drei Westmächten aber nur teilsouverän. Bewirkt hat dies der
vorgenannte Notenwechsel der Regierung Kohl/Genscher. Im wissenschaftlichen
Schrifttum ist bisher nichts zu finden, warum dieser Notenwechsel vorgenommen
wurde. Tatsache ist, daß
13 Artikel des Überleitungsvertrages
teilweise oder ganz für die Bundesrepublik in Kraft geblieben sind.
Bei einer Tagung der Studiengruppe Politik und Völkerrecht am 13. März 1998 in
Bonn bezeichnete Prof. Blumenwitz - nach meiner Mitschrift - das Ergebnis des
Notenwechsels als Skandal, die gleichzeitige Beschränkung
der Teilsouveränität gegenüber den fünf mitteldeutschen Bundesländern nannte er
einen Hauptskandal. Daß diese
Fakten nicht rein theoretische Bedeutung haben, sondern vor allem für die von Vertriebenen
angestrengten Klagen von größter Bedeutung sind, zeigt der sogenannte
liechtensteinische
Bilderstreit. Ein Gemälde im Wert von ca. 500.000 DM, das 1945
unstreitig in liechtensteinischem Besitz war, war aufgrund des Benesch-Dekrets
Nr. 12 konfisziert worden und gelangte 1991 als Leihgabe an eine Ausstellung
nach Köln. Die vom Fürsten Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein veranlaßte Beschlagnahme durch einen
Gerichtsvollzieher scheiterte am nachzubefolgenden westalliierten
Besatzungsrecht. Klagen des Fürsten vor dem LG Köln, dem OLG Köln und
dem Bundesgerichtshof, die zwischen Oktober 1995 und September 1997 ergingen,
führten schließlich zum Beschluß der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungs-gerichts vom 28. Januar 1998: Durch die Fortgeltung des
Überleitungsvertrages „können Klagen wegen bestimmter, im Zusammenhang mit dem
Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland gerichteter Maßnahmen in Deutschland nicht
erhoben werden“. Dabei nahm die Kammer Maßnahmen hin, „die nach der
Intention des handelnden Staates gegen deutsches Vermögen gerichtet waren“, eine
bemerkenswerte Umschreibung der Beneschdekrete. In einer Pressemitteilung der
Anwälte des Fürsten vom 29. Juli 1998 wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts als „Mißachtung der Eigenstaatlichkeit Liechtensteins
sowie der Verletzung der Rechte des Fürsten als Privatperson und Staatsoberhaupt
eines souveränen und neutralen Staates gerügt“. Daraus folgte eine Menschenrechtsbeschwerde des Fürsten
von Liechtenstein gegen die Bundesrepublik Deutschland vor der Europäischen
Kommission für Menschenrechte in Straßburg. Da diese erfolglos war, klagte der Fürst vor dem
Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Da auch dies nicht zum Ziel
führte, kann man erkennen, welche Problematik sich hier klageführenden
Landsleuten und Vertriebenen stellt. Die Probleme, vor denen wir hier stehen,
sind am besten mit einer 11seitigen Stellungnahme von Prof. Blumenwitz zur
Verfassungsgerichtsentscheidung gegen den Fürsten von und zu Liechtenstein
umrissen, aus der ich nur kurz zitieren kann: Die
Klage „scheiterte am sog. Klageausschluß des im wiedervereinigten Deutschland
nachzubefolgenden westalliierten Besatzungsrechts“. Zu
Konsequenzen für die Sudetendeutsche Landsmannschaft formulierte Blumenwitz:
„Wenn schon neutrales, liechtensteinisches Vermögen zum Zweck der Reparation
(mit der Folge von Klagestopp und Einwendungsverzicht) beschlagnahmt werden
durfte, dann gilt dies erst recht für das deutsche/volksdeutsche Eigentum, ...
Damit hat das
Bundesverfassungsgericht die von der Bundesregierung immer wieder vorgetragene
These von der Offenheit der
Vermögensfrage nicht nur nicht respektiert, sondern argumentativ widerlegt. Die vom
Bundesverfassungsgericht akzeptierte und von der Bundesregierung gebilligte
Auslegung des Art. 3 Teil VI Überleitungsvertrag ermöglicht es der tschechischen
Seite „jede Beschlagnahme, die irgendwie mit dem Krieg gegen Deutschland in
Zusammenhang steht, deutscher
Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit zu entziehen. Die Betroffenen sind de jure
und de facto schutzlos“. An dieser Bewertung hat sich bis heute nichts geändert!
..." Vortrag in Original-Version zum Herunterladen als PDF-Datei
http://www.rsv.daten-web.de/Germanien/Vortrag_Schnuerch_Veranstaltung_Witikobund_20070526.pdf FISCHER, Bernd-Joachim
http://rsv.daten-web.de/
MmgZ-Nachrichten
(Menschen mit gemeinsamen Zielen) |
Sehr geehrte/r Frau/Herr Bernd J Fischer, Von
Carsten Germis |
Zurück:
* Für die Souveränität des deutschen Volkes
Zurück:
* Rechtliche Hinweise