Generalstaatsanwaltschaft
Nürnberg
Leiter der
Generalstaatsanwaltschaft Herr HUBMANN, Klaus
Bärenschanzstraße
70
90429
Nürnberg
Fax:
+499113212873
Sehr geehrter Herr
HUBMANN, Klaus,
wir erheben hiermit
STRAFANTRAG mit STRAFVERFOLGUNG gegen die folgenden namentlich bekannten
Richter,
Herrn Dr. XYZ, Herrn YZX,
Herrn ZXY, Frau XYZ, Frau YZX, und Frau ZXY
sowie gegen alle anderen
RICHTER, gegen alle Urkundsbeamten und gegen alle beteiligten PERSONEN die
im
Gebäude
Amtsgericht A m b e r
g
Paulanerplatz 4
92224
A m b e r g
seit dem 03.10.1990 tätig
sind und sich anmaßen Recht zu sprechen, Haftbefehle auszustellen und dies
beurkunden, wegen Verstoßes gegen VwVfG §§ 33 und 34, sowie StGB §§ 1, 2, 3, 81,
82, 83, 127, 129, 129a, 130, 130a, 132, 132a, 138, 140, 186, 187, 239, 240, 241,
257, 258, 258a, 263, 267, 271, 275, 276, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 338, 339,
343, 344, 345, 348, 357 sowie aller hier noch nicht erwähnten und in Frage
kommenden Gesetzesverstöße.
Gleichzeitig wird die
Nebenstrafe Berufsverbot gemäß § 70 StGB sowie die Nebenfolgen nach §§ 45 und
358 StGB für die beteiligten Personen beantragt, die gegen die entsprechenden
Vorschriften verstoßen haben.
BEGRÜNDUNG:
Nach Protokoll Nr. 4 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, analog Art. 6 II
EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht
bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des
Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die
Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, und somit die Einleitung
einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen
eidesstattlichen
Versicherung-, eine
Menschenrechtsverletzung.
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen
Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht
in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (auch nach IP66
Art. 11)*
*IP66
= Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte und Pflichten
Staat |
Unterzeichnung |
Ratifizierung |
Inkrafttreten |
Deutschland |
16/9/1963 |
1/6/1968 |
1/6/1968 |
Nach Protokoll Nr. 4 des
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen
zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine
zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da
es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben
(Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft
erzwungene Erklärung zu.
Die eventuell in Haft
rechtswidrig erzwungene, abgegebene eidesstattliche Versicherung wird zur
Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn
XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung zivilrechtliche (Schufa) Folgen
hat.
Zur Glaubhaftmachung
beziehe ich mich auf das Zusatzprotokoll Nr. 4 des EGMR, das nach Artikel 25 GG
als Völkerrecht vor Bundesrecht ergeht.
Jeder Mitarbeiter einer Behörde haftet
persönlich für das negative Interesse, wenn die völkerrechtlich festgestellte
Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht
verhindert wird. Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten steht nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ
(Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG).
Außerdem sind die
Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 aufgehoben worden. Es
besteht in der BRD keine rechtliche Grundlage einen Haftbefehl für die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung auszustellen!
ERLÄUTERUNG:
Ein
Haftbefehl darf nur im Strafrecht ausgestellt werden wegen Flucht-,
Wiederholung- oder Verdunkelungsgefahr
Der
Haftbefehl darf nicht dazu mißbraucht werden, um das Aussageverhalten zu
beeinflussen, insbesondere dazu zu dienen, die Aussagefreiheit zu brechen (BGH
14, 358, 364; Dingeldey JA 84,407; Günther GA 78, 193; Rogall 67 ff., 104 ff.,
BVerfGE 56,37,49 = NJW 81, 1541). Eine Person braucht auch nicht Zeuge gegen sch
selbst zu sein (BGH 25, 325, 331).
In Folge sind alle SCHUFA-Einträge auf Grundlage eines Haftbefehls
erzwungenen eidesstattlichen Versicherungen
rechtswidrig!
Es
besteht Löschungspflicht für die SCHUFA!
Besonders gern wird in
diesem Gerichtsgebäude gegen Art.6 Absatz 3d EMRK verstoßen indem
Entlastungszeugen einfach nicht geladen und nicht angehört
werden!
Dieser Antrag wird auch
damit begründet, daß in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes ein nach dem GVG
ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan (GVP) nicht für die Öffentlichkeit
zugänglich auslag.
Kann ein solcher GVP
jedoch nicht vorgelegt werden, dürfte damit bewiesen sein, daß es sich bei dem
Amtsgericht um ein gemäß Art. 101 Abs. 1, Satz 1 GG unzulässiges bzw. gemäß § 16 Satz 1 GVG unstatthaftes Ausnahmegericht handelt und bei der
dort tätigen „Richterschaft“ nicht um gesetzliche Richter! Nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen wäre dann eine Fortführung dieses Verfahrens nicht
zulässig! Die sich hier als „Richter“ ausgebende und fungierende Person würde
dann lediglich als eine Privatperson handeln, bar jeglicher richterlicher
Kompetenz und Rechtsgrundlage, deren Anordnungen oder Entscheidungen keine Folge
geleistet zu werden braucht. Wird also der beantragte Nachweis nach diesem
Vorbringen nicht erbracht, handelt es sich hier um eine reine private
Veranstaltung.
GG Art. 101 Abs. 1
Ausnahme Gerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden. Art. 20.3 GG Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
Irgendwelche
prozeßleitende, andere oder ähnliche Maßnahmen, bzw. Entscheidungen oder
Beschlüsse, wären gemäß § 125 BGB (ergänzend Art. 11 EGBGB) n i c h t i g und damit n i c h t auszuführen!
Da sich außerdem die
Urkundsbeamten nicht ordnungsgemäß legitimieren und alle oben namentlich
aufgeführten Richter weigern, den Nachweis des gesetzlichen Richters gem.
Art.101 GG und § 16 GVG in Verbindung mit §§21a ff. GVG zu
erbringen, sehen wir uns leider gezwungen STRAFANTRAG mit STRAFVERFOLGUNG gegen
diese Personen sowie gegen ihre Gehilfen und Mittäter zu
stellen.
Sollten Sie, Herr HUBMANN,
Klaus, als Generalstaatsanwalt nicht in der Lage oder Willens sein, diesen
Strafantrag entsprechend Ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften zu bearbeiten,
geben wir diese Sache binnen einer Frist von 21 Tagen zu folgenden Stellen als
Anklageschrift, auch entsprechend gegen Sie, weiter:
-
Judge Advocates General of the Army, Major General Scott C. Black,
Charlottesville, VA, U.S., World Heritage Site, sowie an die
-
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation K160, Abt. Rehabilitation
Ausländischer Staatsbürger, Generaloberst der Justiz Juri J. G. Djomin,
RUS-103160 Moskau,
denen Sie als Beauftragter
der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend dem Überleitungsvertrag von 1954 in
der heute noch für Sie gültigen Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der
Proklamation Nr. 2 und der Verordnungen Nr. 126 des amerikanischen
Militärgouverneurs, der Haager Landkriegsordnung Art. 42, in Verbindung mit den
UNO-Feindstaatenklauseln Art. 53 und 107 und den Art. 133 und 120 GG, in welchen
eindeutig bestimmt ist, daß die Bundesrepublik Deutschland bis heute die
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes darstellt, und eben kein Staat
ist, und ebenso bis heute der Besatzung durch die Siegermächte unterliegt, wie
die ehemalige DDR, unterstehen.
Mit freundlichen
Grüßen
Fortsetzung: * Einschaltung des "Lawyers and Investigation Services"
weiter: * rechtliche Hinweise