Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Herr HUBMANN, Klaus

Bärenschanzstraße 70

90429 Nürnberg

Fax: +499113212873

 

Sehr geehrter Herr HUBMANN, Klaus,

 

wir erheben hiermit STRAFANTRAG mit STRAFVERFOLGUNG gegen die folgenden namentlich bekannten Richter,

 

Herrn Dr. XYZ, Herrn YZX, Herrn ZXY, Frau XYZ, Frau YZX, und Frau ZXY

 

sowie gegen alle anderen RICHTER, gegen alle Urkundsbeamten und gegen alle beteiligten PERSONEN die im

 

Gebäude Amtsgericht   A m b e r g

Paulanerplatz 4

92224   A m b e r g

 

seit dem 03.10.1990 tätig sind und sich anmaßen Recht zu sprechen, Haftbefehle auszustellen und dies beurkunden, wegen Verstoßes gegen VwVfG §§ 33 und 34, sowie StGB §§ 1, 2, 3, 81, 82, 83, 127, 129, 129a, 130, 130a, 132, 132a, 138, 140, 186, 187, 239, 240, 241, 257, 258, 258a, 263, 267, 271, 275, 276, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 338, 339, 343, 344, 345, 348, 357 sowie aller hier noch nicht erwähnten und in Frage kommenden Gesetzesverstöße.

 

Gleichzeitig wird die Nebenstrafe Berufsverbot gemäß § 70 StGB sowie die Nebenfolgen nach §§ 45 und 358 StGB für die beteiligten Personen beantragt, die gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben.

 

BEGRÜNDUNG:

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, analog Art. 6 II EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, und somit die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen

Versicherung-, eine Menschenrechtsverletzung.

 

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (auch nach IP66 Art. 11)*

*IP66 = Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte und Pflichten

 

 

Staat

Unterzeichnung

Ratifizierung

Inkrafttreten

Deutschland

16/9/1963

1/6/1968

1/6/1968

 

 

 

Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.

 

Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene eidesstattliche Versicherung wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.

 

Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf das Zusatzprotokoll Nr. 4 des EGMR, das nach Artikel 25 GG als Völkerrecht vor Bundesrecht ergeht.

 

Jeder Mitarbeiter einer Behörde haftet persönlich für das negative Interesse, wenn die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert wird. Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG).

 

Außerdem sind die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 aufgehoben worden. Es besteht in der BRD keine rechtliche Grundlage einen Haftbefehl für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auszustellen!

 

 

ERLÄUTERUNG:

 

Ein Haftbefehl darf nur im Strafrecht ausgestellt werden wegen Flucht-, Wiederholung- oder Verdunkelungsgefahr

 

Der Haftbefehl darf nicht dazu mißbraucht werden, um das Aussageverhalten zu beeinflussen, insbesondere dazu zu dienen, die Aussagefreiheit zu brechen (BGH 14, 358, 364; Dingeldey JA 84,407; Günther GA 78, 193; Rogall 67 ff., 104 ff., BVerfGE 56,37,49 = NJW 81, 1541). Eine Person braucht auch nicht Zeuge gegen sch selbst zu sein (BGH 25, 325, 331).

 

In Folge sind alle SCHUFA-Einträge auf Grundlage eines Haftbefehls erzwungenen eidesstattlichen Versicherungen rechtswidrig!

Es besteht Löschungspflicht für die SCHUFA!

 

Besonders gern wird in diesem Gerichtsgebäude gegen Art.6 Absatz 3d EMRK verstoßen indem Entlastungszeugen einfach nicht geladen und nicht angehört werden!

 

Dieser Antrag wird auch damit begründet, daß in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes ein nach dem GVG ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan (GVP) nicht für die Öffentlichkeit zugänglich auslag.

Kann ein solcher GVP jedoch nicht vorgelegt werden, dürfte damit bewiesen sein, daß es sich bei dem Amtsgericht um ein gemäß Art. 101 Abs. 1, Satz 1 GG  unzulässiges  bzw. gemäß § 16 Satz 1 GVG  unstatthaftes  Ausnahmegericht handelt und bei der dort tätigen „Richterschaft“  nicht  um gesetzliche Richter! Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen wäre dann eine Fortführung dieses Verfahrens nicht zulässig! Die sich hier als „Richter“ ausgebende und fungierende Person würde dann lediglich als eine Privatperson handeln, bar jeglicher richterlicher Kompetenz und Rechtsgrundlage, deren Anordnungen oder Entscheidungen keine Folge geleistet zu werden braucht. Wird also der beantragte Nachweis nach diesem Vorbringen nicht erbracht, handelt es sich hier um eine reine private Veranstaltung.

GG Art. 101 Abs. 1 Ausnahme Gerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Art. 20.3 GG Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 

Irgendwelche prozeßleitende, andere oder ähnliche Maßnahmen, bzw. Entscheidungen oder Beschlüsse, wären gemäß § 125 BGB (ergänzend Art. 11 EGBGB)  n i c h t i g  und damit  n i c h t  auszuführen!

Da sich außerdem die Urkundsbeamten nicht ordnungsgemäß legitimieren und alle oben namentlich aufgeführten Richter weigern, den Nachweis des gesetzlichen Richters gem. Art.101 GG und § 16 GVG in Verbindung mit §§21a ff. GVG zu erbringen, sehen wir uns leider gezwungen STRAFANTRAG mit STRAFVERFOLGUNG gegen diese Personen sowie gegen ihre Gehilfen und Mittäter zu stellen.

 

Sollten Sie, Herr HUBMANN, Klaus, als Generalstaatsanwalt nicht in der Lage oder Willens sein, diesen Strafantrag entsprechend Ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften zu bearbeiten, geben wir diese Sache binnen einer Frist von 21 Tagen zu folgenden Stellen als Anklageschrift, auch entsprechend gegen Sie, weiter:

 

- Judge Advocates General of the Army, Major General Scott C. Black, Charlottesville, VA, U.S., World Heritage Site, sowie an die

 

- Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation K160, Abt. Rehabilitation Ausländischer Staatsbürger, Generaloberst der Justiz Juri J. G. Djomin, RUS-103160 Moskau,

 

denen Sie als Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend dem Überleitungsvertrag von 1954 in der heute noch für Sie gültigen Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Proklamation Nr. 2 und der Verordnungen Nr. 126 des amerikanischen Militärgouverneurs, der Haager Landkriegsordnung Art. 42, in Verbindung mit den UNO-Feindstaatenklauseln Art. 53 und 107 und den Art. 133 und 120 GG, in welchen eindeutig bestimmt ist, daß die Bundesrepublik Deutschland bis heute die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes darstellt, und eben kein Staat ist, und ebenso bis heute der Besatzung durch die Siegermächte unterliegt, wie die ehemalige DDR, unterstehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

  

Fortsetzung: * Einschaltung des "Lawyers and Investigation Services"

  

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